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Mietbedingungen für Geräte mit Bedienungspersonal
1. Die Mietzeit beginnt mit Ankunft der der Maschine auf der
Einsatzstelle, und endet mit Verlassen der Einsatzstelle. An-Abfahrt
der Maschine, An-Abfahrt des Bedienpersonals werden gesondert
verrechnet.
2. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber bzw.
dessen Bevollmächtigten unterschriebenen Arbeitsberichte.
Soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, gelten
die Preise lt. gültiger Preisliste.
3. Witterungsbedingte Abbestellungen sind nur bei wetter- abhängigen
Arbeiten kostenlos, sofern sie bis spätestens 06.3o Uhr des
Einsatztages erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits zur Einsatzstelle
unterwegs wird die jeweilige Mindestmietzeit verrechnet. Die Min-
destmietzeit wird im Mietvertrag individuell festgelegt.
4. Auftragszeitänderungen sind rechtzeitig anzumelden. Bei
Auf- tragszeitkürzungen behält sich der Vermieter das
Recht vor, die ursprünglich bestellte Zeitdauer zu verrechnen,
sofern kein Ersatzauftrag beschafft werden kann.
5. Bei jeder Abbestellung ist die für das jeweilige Gerät
festgelegte Mindestmietzeit fällig. Am Einsatzort geht auch
das Schlechtwetterrisiko" zu Lasten des Mieters.
6. Der Mieter verpflichtet sich dafür zu sorgen, daß
die Zufahrt zur Einsatzstelle möglich ist. Die Absicherung
der Einsatzstelle ist Sache des Mieters. Ev. Genehmigungen hat
der Mieter einzuholen. Für Flurschäden durch Aufstellen,
Befahren mit den Geräten übernimmt der Vermieter keine
Haftung. Absperrmaßnahmen, Einholung von behördlichen
Bewilligungen bzw. Bescheiden werden vom Vermieter gegen gesonderte
Verrechung durchgeführt. Der Vermieter haftet jedoch nicht
für die Befolgung der Maß- nahmen sowie der daraus
resultierenden Schäden durch Dritte. Bei nichtpünktlichem
Einsatz der Arbeitsbühne, der nicht durch den Vermieter verschuldet
ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern.
Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung
ihrer Funktionsfähigkeit während des Einsatzes ausfällt.
Für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen
oder Ausfall der Arbeitsbühne verursacht werden, übernimmt
der Vermieter keine Haftung.
7. Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt
der Rechnung netto ohne jeden Abzug (Dienstleistung). Bei Überschreitung
des Zahlungstermines über 30 Tagen werden 2% Verzugszinsen
über dem Diskontsatz verrechnet.
8. Sollte irgendeine Bedingung des Mietbedingungen aus irgendeinem
Grunde nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen
nicht berührt.
9. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
Vermieters ausdrücklich vereinbart.
Mietbedingungen für Geräte ohne Bedienungspersonal
I. Mietvertrag
1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag
vereinbarte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät
zum Einsatz zu
2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, daß
die Arbeitsbühne für den von ihm vorgesehenen Einsatz
geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter
Arbeitsdiagramme und techn. Daten der einzelnen Geräte auf
Anfrage zur Verfügung. Bei schwierigen Einsätzen wird
empfohlen, den Vermieter zu einer Einsatzbesichtigung aufzufordern.
überlassen.
3. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern,
ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu kontaktieren.
4. Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung
oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe
nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten
des Mieters.
5. Ab dem Zeitpunkt der Gefahrenübergabe steht die Arbeitsbühne
unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten
Schäden zu tragen. Die Gefahrenübergabe endet erst mit
der ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes
und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolles durch den Vermieter.
Der Vermieter ist vor der Rückgabe rechtzeitig zu verständigen
um die Rücknahme durchzuführen.
6. Der Vermieter empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes
von der gesetzlichen Haftpflicht der Arbeitsbühne
7. Änderungen der Mietbedingungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
8. Die Entscheidung, ob ein Gerät mit oder ohne Bedienpersonal
vermietet wird liegt ausschließlich beim Vermieter.
9. Im Falle der Anmietung der Geräte ohne Bedienpersonal
wird der Anhang zum Mietvertrag, in welchem die HAB/B-HAB/S Regelung
erläutert wird, vollinhaltlich anerkannt.
II. Einsatzbedingungen
1. Der Mieter wird die Arbeitsbühne in sorgfältiger
Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen
und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch
oder der Erhaltung der Ausrüstung verbunden sind, beachten.
2. Der Vermieter weist einen oder mehrere Mitarbeiter des Mieters
in die Handhabung der Bühne ein. Nur diese Mitarbeiter sind
zum bedienen der Arbeitsbühne berechtigt Die schriftliche
Bestätigung dieser Einweisung erfolgt in der Verpflichtungserklärung".
3. Die Arbeitsbühne darf nur bestimmungsgemäß
benützt werden. Sie dient als Arbeitsplattform und keinesfalls
als Hebekran. Die Plattformbelastung über die maximale Plattformbelastung
hinaus ist untersagt. Schrägzüge mit der Arbeitsbühne
sind streng untersagt.
4. Das Gerät ist gegen Einwirkungen durch Schweiß-,
Maler- und Reinigungsarbeiten ausreichend abzudecken.
Der Einsatz der Arbeitsbühne bei Sandstrahl- und Spritzarbeiten
ist untersagt. 5. Die Weitergabe der Arbeitsbühne an andere
Personen oder Firmen, entgeltlich oder unentgeltlich bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
6. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand
sowie den Wasserstand der Batterien täglich zu kontrollieren
und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden,
die auf Betriebstoffmangel zurückzuführen sind haftet
der Mieter. Transporte von selbstfahrenden Bühnen (LKW, Booms,
Scherenbühnen) über die Baustelle hinaus erfolgen ausschließlich
durch den Vermieten oder dessen Bevollmächtigten Transporte
von Anhängerbühnen, soweit sie durch den Vermieter erfolgen,
gelten ausschließlich bis und ab, mit Zugfahrzeug erreichbar.
Der Transportpreis beinhaltet nicht die Aufstellung der Geräte,
insbesondere in Hinterhöfen und Räumlichkeiten.
7. Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich
zu benachrichtigen. Bei vorschriftswidrigem Einsatz der Bühne
kann der Vermieter die Bühne jederzeit außer Betrieb
setzen oder von der Baustelle entfernen, ohne auf die Vertragsdauer
achten zu müssen.
8. Der Mieter haftet für alle Schäden, der er oder
sein Mitarbeiter an der Maschine verursachen, bzw. durch deren
Fahrlässigkeit von nicht berechtigten Personen verursacht
worden sind. Die durch die Beschädigung verursachten Ausfallszeiten
der Maschine gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters. Die Reparaturkosten
werden dem Mieter nach vorheriger Absprache in Rechnung gestellt.
Im Zweifelsfall gilt als Verrechnungsgrundlage das Gutachten eines
vereidigten Sachverständigen. Bei der Überstellung der
Geräte vorgefallene Verkehrsunfälle sind in jedem Fall
durch die zust. Exekutive erheben zu lassen. Bei Zuwiderhandlung
haftet der Mieter für eventuelle Regreßansprüche
Dritter direkt. Auf Verlangen des Mieters kann zu dessen Lasten
vom Vermieter eine Maschinenbruch- und Kaskoversicherung abgeschlossen
werden. Die im Abs.1 bezeichnete Haftung geht hiedurch im Umfang
des abgeschlossenen Versicherungsvertrages auf den Versicherer
über Vertragsgemäße Selbstbehalte sind vom Mieter
in jedem Fall zu tragen.
9. Ausfallszeiten der Maschine, die auf unsachgemäße
Bedienung zurück- zuführen sind, werden dem Mieter nicht
erstattet.
10. Bei nichtpünktlichem Einsatz der Bühne, der nicht
durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt,
Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne
trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während
der Einsatzzeit ausfällt.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Miete ist zu zahlen:
Bei Stundenanmietung: jede angefangene Stunde vom Zeitpunkt der
Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof bis zu deren Rückstellung
und Übernahme.
Bei Tagesmiete: jeder angefangene Tag; Im HAB/B-HAB/S Modus gemäß
der getroffenen Vereinbarung und den getroffenen Sätzen soweit
diese Vereinbarung vom Mieter vollinhaltlich eingehalten wird.
2. Beim Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten
ohne Treibstoffkosten. Diese Kosten werden nach den aktuellen
Preisen berechnet, bzw. können vom Mieter refundiert werden.
Auf die genannten Preise wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer
hinzugerechnet.
3. Abrechnungsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste.
4. Abrechnungsgrundlage: Tagesmiete (Einsatzdauer max. neun Stunden
täglich) Wochenmiete (Montag bis Freitag soweit Arbeitstag)
Feiertags- und Wochenendbenützung sind bei Vertragsabschluß
anzugeben und werden zusätzlich berechnet.
5. Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt
der Rechnung netto ohne jeden Abzug (Dienstleistung). Bei Überschreitung
des Zahlungstermines über 30 Tagen werden 2% Verzugszinsen
über dem Diskontsatz verrechnet.
6. Sollte irgendeine Bedingung der Mietbedingungen aus irgendeinem
Grund nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen
nicht berührt.
IV Gerichtsstand:
1. Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung die im Wege des Mahnverfahrens
geltend gemacht werden, ist ausschließlich daß für
den Sitz des Vermieter örtlich zuständige Gericht zuständig.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt.
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